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Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 1. Januar 2024

Muss ich meine Heizung jetzt tauschen?

Grundsätzlich nicht, nur Heizkessel die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werde.

Genauer gesagt müssen Heizkessel älter als 30 Jahre, die eine Nennleistung zwischen 4 Kilowatt und 400 Kilowatt haben und weder Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel oder Teil einer Hybrid-Heizung sind, stillgelegt werden.

Quelle: Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist

Übergangsfrist für neue Heizungsanlagen

Die Auflagen für neue Heizungsanlagen schreiben vor, dass mindestens 65%, der mit der Anlage bereitgestellten Wärme, mit erneuerbaren Energien erzeugt wird. Das betrifft spätestens ab dem 01.07.2028 (01.07.2026 ) auch Sanierungs- und Tauschanlagen sowie jetzt bereits ausgewiesene Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzes.

Unbeschadet dessen darf eine Übergangsheizung für die Dauer von maximal fünf Jahren eingerichtet werden.

Die Übergangsfrist ab wann diese Auflagen umzusetzen sind teilt sich im Detail wie folgt:

Gemeindegebiete bei einem vorliegenden Wärmeplan auf Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung als Wärmenetzgebiet:

  • ein Monat nach Bekanntgabe des Wärmeplans

Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 gemeldeten Einwohnern:

  • bis 30. Juni 2026

Gemeindegebiete mit weniger als 100 000 gemeldeten Einwohnern:

  • bis 30. Juni 2028
Kommende Vorlagen für bestehende Heizkessel

Die Anforderungen an bestehende Heizkessel zur Befeuerung mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen werden planmäßig wie folgt angehoben:

Bio-Anteil des Brennstoffes:

(Biomasse oder Wasserstoff)

  • ab 01. Jan 2029:  15 %
  • ab 01. Jan 2035:  30 %
  • ab 01. Jan 2040:  60 %
Ausphasung fossiler Brennstoffheizkessel

Aktuell sieht es die Gesetzgebung vor das Verfeuern fossiler Brennstoffe bis zum 31. Dez 2044 ganz einzustellen. Heizkessel zur Verbrennung fossiler Brennstoff dürfen ab dem 01. Jan 2045 nicht mehr betrieben werden.

Fazit

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen eine Öl-Heizung einzubauen, sollten Sie sicherstellen, dass alle Anlagenteile für die kommende Erhöhung des Bioanteils (Biodiesel/FAME) ausgelegt sind. Besonders betroffen sind Gummiteile und -Dichtungen.

Es loht sich auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit einem Energiesachverständigen zu führen.

Fachkundig sind insbesondere:

  • Schornsteinfeger
  • Installateure und Heizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Ofen- und Luftheizungsbauer
  • Elektrotechniker
  • Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
Die Förderung

Unverändert bleiben die Teilprogramme zur Förderung von Vollsanierungen und Neubauten energieeffizienter Gebäude. Neu aufgenommen wurde die Förderung von Einzelmaßnahmen, insbesondere der Tausch Ihrer fossilen Heizung auf ein klimafreundliches System wird mit bis zu 70% bezuschusst.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 

Ab wann gelten die neu bekanntgegebenen Richtlinien?

Am 29.12.2023 wurde die reformierte Förder­richtlinie „Bundes­förderung für effiziente Gebäude – Einzel­maß­nahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit 01.01.2024 in Kraft. Die neue Förderung startet stufen­weise im Jahr 2024. Privat­personen, die Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 den Antrag auf die neue Heizungs­förderung sowie zusätzlich einen Ergänzungs­kredit bei der KfW beantragen. Sonstige Effizienzmaßnahmen  können bereits beim BAFA beantragt werden.

Welche Voraussetzungen hat die Bundesförderung für den Heizungstausch?

Die Grundförderung von 30% auf den Tausch der Heizung (35% bei Wärmepumpen) gibt es grundsätzlich für jede Antragstellergruppe. Einen Geschwindigkeitsbonus von 20% gibt es bis 31.12.2028, dieser sinkt dann gestaffelt bis 2037 auf 0%. Zusätzlich erhalten Haushalte mit versteuertem Jahres­einkommen von bis zu 40.000,- € einen weiteren Zuschuss von 30%. Der Höchstfördersatz ist begrenzt auf maximal 70% von 30.000,- € je Einfamilienhaus.

Auflistung der Einzelmaßnahme: ``Heizungstausch``

Grundförderung

30%

Geschwindigkeitsbonus

20%

Einkommensbonus

30%

Heizungstausch:

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen*
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstofffähige Heizung
  • Andere innovative Heiztechnik

*zusätzlich 5% Effizienzbonus bei Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel

Geschwindigkeitsstaffel:

  • bis 31. Dez 2028: 20 %
  • bis 31. Dez 2030: 17 %
  • bis 31. Dez 2032: 14 %
  • bis 31. Dez 2034: 11 %
  • bis 31. Dez 2036:  8 %

Einkommensbonus:

Bei einem zu versteuernden Haushalts­jahres­einkommen von bis zu 40.000,- € können Sie zusätzlich den sog. Einkommens­bonus in Höhe von 30 % beantragen.

Höchstfördersatz der Einzelmaßnahme: „Heizungstausch``

förderfähige Kosten Einfamilienhaus

30.000,- €

Höchstfördersatz in Prozent

70%

Maximale Fördersumme

21.000,- €*

* zusätzlich wird ein Zuschlag von 2.500,- € für die Errichtung von Biomasse­anlagen gewährt, wenn sie nach­weislich den Emissions­grenzwert für Staub von 2,5mg/m3 einhalten

lesen Sie mehr

  • KfW – Heizungsförderung zum Gebäudeenergiegesetz
  • Bundesanzeiger – Bekanntmachung BAnz AT 29.12.2023 B1 (Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen)
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