Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seit 1. Januar 2024
Grundsätzlich nicht, nur Heizkessel die älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werde.
Genauer gesagt müssen Heizkessel älter als 30 Jahre, die eine Nennleistung zwischen 4 Kilowatt und 400 Kilowatt haben und weder Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel oder Teil einer Hybrid-Heizung sind, stillgelegt werden.
Quelle: Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist
Die Auflagen für neue Heizungsanlagen schreiben vor, dass mindestens 65%, der mit der Anlage bereitgestellten Wärme, mit erneuerbaren Energien erzeugt wird. Das betrifft spätestens ab dem 01.07.2028 (01.07.2026 ) auch Sanierungs- und Tauschanlagen sowie jetzt bereits ausgewiesene Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzes.
Unbeschadet dessen darf eine Übergangsheizung für die Dauer von maximal fünf Jahren eingerichtet werden.
Die Übergangsfrist ab wann diese Auflagen umzusetzen sind teilt sich im Detail wie folgt:
Gemeindegebiete bei einem vorliegenden Wärmeplan auf Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur Wärmeplanung als Wärmenetzgebiet:
- ein Monat nach Bekanntgabe des Wärmeplans
Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 gemeldeten Einwohnern:
- bis 30. Juni 2026
Gemeindegebiete mit weniger als 100 000 gemeldeten Einwohnern:
- bis 30. Juni 2028
Die Anforderungen an bestehende Heizkessel zur Befeuerung mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen werden planmäßig wie folgt angehoben:
Bio-Anteil des Brennstoffes:
(Biomasse oder Wasserstoff)
- ab 01. Jan 2029: 15 %
- ab 01. Jan 2035: 30 %
- ab 01. Jan 2040: 60 %
Aktuell sieht es die Gesetzgebung vor das Verfeuern fossiler Brennstoffe bis zum 31. Dez 2044 ganz einzustellen. Heizkessel zur Verbrennung fossiler Brennstoff dürfen ab dem 01. Jan 2045 nicht mehr betrieben werden.
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen eine Öl-Heizung einzubauen, sollten Sie sicherstellen, dass alle Anlagenteile für die kommende Erhöhung des Bioanteils (Biodiesel/FAME) ausgelegt sind. Besonders betroffen sind Gummiteile und -Dichtungen.
Es loht sich auf jeden Fall ein Beratungsgespräch mit einem Energiesachverständigen zu führen.
Fachkundig sind insbesondere:
- Schornsteinfeger
- Installateure und Heizungsbauer
- Kälteanlagenbauer
- Ofen- und Luftheizungsbauer
- Elektrotechniker
- Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
Unverändert bleiben die Teilprogramme zur Förderung von Vollsanierungen und Neubauten energieeffizienter Gebäude. Neu aufgenommen wurde die Förderung von Einzelmaßnahmen, insbesondere der Tausch Ihrer fossilen Heizung auf ein klimafreundliches System wird mit bis zu 70% bezuschusst.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Am 29.12.2023 wurde die reformierte Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit 01.01.2024 in Kraft. Die neue Förderung startet stufenweise im Jahr 2024. Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.02.2024 den Antrag auf die neue Heizungsförderung sowie zusätzlich einen Ergänzungskredit bei der KfW beantragen. Sonstige Effizienzmaßnahmen können bereits beim BAFA beantragt werden.
Die Grundförderung von 30% auf den Tausch der Heizung (35% bei Wärmepumpen) gibt es grundsätzlich für jede Antragstellergruppe. Einen Geschwindigkeitsbonus von 20% gibt es bis 31.12.2028, dieser sinkt dann gestaffelt bis 2037 auf 0%. Zusätzlich erhalten Haushalte mit versteuertem Jahreseinkommen von bis zu 40.000,- € einen weiteren Zuschuss von 30%. Der Höchstfördersatz ist begrenzt auf maximal 70% von 30.000,- € je Einfamilienhaus.
Heizungstausch:
- Solarthermische Anlagen
- Biomasseheizungen
- Wärmepumpen*
- Brennstoffzellenheizung
- Wasserstofffähige Heizung
- Andere innovative Heiztechnik
*zusätzlich 5% Effizienzbonus bei Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel
Geschwindigkeitsstaffel:
- bis 31. Dez 2028: 20 %
- bis 31. Dez 2030: 17 %
- bis 31. Dez 2032: 14 %
- bis 31. Dez 2034: 11 %
- bis 31. Dez 2036: 8 %
Einkommensbonus:
Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000,- € können Sie zusätzlich den sog. Einkommensbonus in Höhe von 30 % beantragen.
* zusätzlich wird ein Zuschlag von 2.500,- € für die Errichtung von Biomasseanlagen gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m3 einhalten